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Vermieter verweigert die Wohnungsgeberbestätigung?

Ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Anmeldung beim Bürgeramt – und ohne Anmeldung oft Probleme mit Bank, Job und Behörden. Wenn der Vermieter sie nicht ausstellt, bist du ihm nicht ausgeliefert: Er ist gesetzlich zur Bestätigung verpflichtet.

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Bestätigung einfordern

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Der Wohnungsgeber (Vermieter/Hauptmieter) muss dir den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen – in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einzug (§ 19 BMG). Verweigert er das oder bestätigt er falsch, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Die Bestätigung enthält u. a. Name/Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Schriftlich anfordern

    Fordere die Wohnungsgeberbestätigung mit Verweis auf § 19 BMG und einer kurzen Frist an.

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    2. Auf Pflicht hinweisen

    Weise höflich darauf hin, dass die Verweigerung eine Ordnungswidrigkeit ist.

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    3. Meldebehörde informieren

    Bleibt er untätig, informiere die Meldebehörde – sie kann den Wohnungsgeber zur Auskunft anhalten.

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    4. Fristen für Anmeldung beachten

    Du selbst musst dich fristgerecht anmelden; dokumentiere, dass du die Bestätigung rechtzeitig angefordert hast.

Häufige Fragen

Ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen?

Ja. Nach § 19 BMG muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen, in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Verweigert er die Bestätigung oder stellt er eine falsche aus, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Was tue ich, wenn er sich weigert?

Fordere die Bestätigung schriftlich mit Frist an und verweise auf seine Pflicht (§ 19 BMG). Hilft das nicht, wende dich an die Meldebehörde (Bürgeramt) – sie kann den Wohnungsgeber zur Mitwirkung anhalten. Dokumentiere, dass du rechtzeitig angefragt hast, damit dir keine Versäumnis angelastet wird.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.