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Dienstleistung widerrufen – auch wenn schon begonnen wurde?

Nicht nur beim Warenkauf, auch bei Dienstleistungen gibt es ein Widerrufsrecht – etwa bei Verträgen, die an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen wurden. Etwas anders ist es nur, wenn die Leistung auf deinen Wunsch schon vor Fristende begonnen hat.

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Bei Dienstleistungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hast du in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss und der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
Hat die Dienstleistung auf deinen ausdrücklichen Wunsch schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen, schuldest du bei Widerruf anteiligen Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung. Ist der Vertrag mit deiner Zustimmung vollständig erfüllt, kann das Widerrufsrecht erlöschen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertragsart prüfen

    Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen? Dann besteht meist ein Widerrufsrecht.

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    2. Frist wahren

    Erkläre den Widerruf innerhalb von 14 Tagen (bei fehlender Belehrung länger).

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    3. Wertersatz bedenken

    Wurde auf deinen Wunsch schon geleistet, kann anteiliger Wertersatz anfallen.

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    4. Schriftlich widerrufen

    Erkläre den Widerruf eindeutig und nachweisbar (Textform).

Häufige Fragen

Kann ich eine Dienstleistung widerrufen?

In der Regel ja, wenn der Vertrag im Fernabsatz (z. B. online, telefonisch) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. an der Haustür) geschlossen wurde – dann gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wurdest du nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist.

Muss ich zahlen, wenn die Dienstleistung schon begonnen hat?

Hat die Leistung auf deinen ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen, schuldest du bei einem Widerruf anteiligen Wertersatz für das bis dahin Geleistete. Wurde die Dienstleistung mit deiner Zustimmung bereits vollständig erbracht, kann das Widerrufsrecht sogar erlöschen. Vorsicht ist daher bei sofortigem Leistungsbeginn geboten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.