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Waisenrente – Anspruch für Kinder bis 27 in Ausbildung

Stirbt ein Elternteil, haben Kinder oft Anspruch auf Waisenrente. Bis 18 wird sie ohne Weiteres gezahlt; danach bis längstens 27, solange das Kind in Ausbildung, Studium, einem Freiwilligendienst ist oder wegen Behinderung nicht für sich sorgen kann.

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Waisenrente gibt es grundsätzlich bis 18, bei Ausbildung/Studium oder anerkanntem Freiwilligendienst bis längstens 27 (§ 48 SGB VI). Verstirbt ein Elternteil, ist es Halbwaisenrente, bei beiden Vollwaisenrente.
Eigenes Einkommen der Waise wird seit einigen Jahren nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten sind in der Regel überbrückt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Antrag stellen

    Beantrage die Waisenrente bei der Rentenversicherung. Bei minderjährigen Kindern übernimmt das der sorgeberechtigte Elternteil.

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    2. Nachweise beifügen

    Sterbeurkunde, Geburtsurkunde und – ab 18 – Ausbildungs- bzw. Studiennachweis beilegen.

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    3. Ausbildung über 18 nachweisen

    Für die Zahlung über 18 hinaus regelmäßig Ausbildungs-/Immatrikulationsnachweise einreichen.

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    4. Übergänge melden

    Bei Wechsel von Schule zu Ausbildung/Studium die Übergangszeit angeben – kurze Lücken sind meist abgedeckt.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange wird Waisenrente gezahlt?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind in Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst, bis längstens zum 27. Geburtstag. Bei Behinderung, die eigenständigen Unterhalt verhindert, auch darüber hinaus.

Wird das Einkommen der Waise angerechnet?

Nein, eigenes Einkommen der Waise wird auf die Waisenrente seit einigen Jahren nicht mehr angerechnet. Ein Nebenjob mindert die Waisenrente also nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Halb- und Vollwaisenrente?

Halbwaisenrente gibt es, wenn ein Elternteil verstorben ist und der andere noch lebt; Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Vollwaisenrente ist höher.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.