Waisenrente – Anspruch für Kinder bis 27 in Ausbildung
Stirbt ein Elternteil, haben Kinder oft Anspruch auf Waisenrente. Bis 18 wird sie ohne Weiteres gezahlt; danach bis längstens 27, solange das Kind in Ausbildung, Studium, einem Freiwilligendienst ist oder wegen Behinderung nicht für sich sorgen kann.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
Antrag-Hilfe starten →Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen
Was du jetzt tun solltest
- 1
1. Antrag stellen
Beantrage die Waisenrente bei der Rentenversicherung. Bei minderjährigen Kindern übernimmt das der sorgeberechtigte Elternteil.
- 2
2. Nachweise beifügen
Sterbeurkunde, Geburtsurkunde und – ab 18 – Ausbildungs- bzw. Studiennachweis beilegen.
- 3
3. Ausbildung über 18 nachweisen
Für die Zahlung über 18 hinaus regelmäßig Ausbildungs-/Immatrikulationsnachweise einreichen.
- 4
4. Übergänge melden
Bei Wechsel von Schule zu Ausbildung/Studium die Übergangszeit angeben – kurze Lücken sind meist abgedeckt.
Daran erkennst du die Masche
- Nach dem 18. Geburtstag werden keine Ausbildungsnachweise eingereicht und die Zahlung stoppt.
- Eine Behinderung, die eine Verlängerung erlauben würde, wird nicht angegeben.
- Längere Lücken zwischen Ausbildungsabschnitten werden nicht erklärt.
Häufige Fragen
Wie lange wird Waisenrente gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind in Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst, bis längstens zum 27. Geburtstag. Bei Behinderung, die eigenständigen Unterhalt verhindert, auch darüber hinaus.
Wird das Einkommen der Waise angerechnet?
Nein, eigenes Einkommen der Waise wird auf die Waisenrente seit einigen Jahren nicht mehr angerechnet. Ein Nebenjob mindert die Waisenrente also nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Halb- und Vollwaisenrente?
Halbwaisenrente gibt es, wenn ein Elternteil verstorben ist und der andere noch lebt; Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Vollwaisenrente ist höher.
Jetzt handeln
Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.
Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.