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Vermieter repariert nicht? So setzt du deine Rechte durch

Ein Mangel in der Wohnung (defekte Heizung, undichtes Dach, kaputte Therme) und der Vermieter kümmert sich einfach nicht? Du bist nicht machtlos: Du kannst die Reparatur erzwingen, die Miete mindern und im Notfall selbst beauftragen.

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Frist setzen / Reparatur durchsetzen

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Der Vermieter muss die Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand halten. Für die Dauer eines erheblichen Mangels ist die Miete gemindert (§ 536 BGB) – und du kannst die Beseitigung verlangen.
Reagiert der Vermieter trotz Fristsetzung nicht (oder bei dringender Gefahr sofort), darfst du den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten ersetzt verlangen (Selbstvornahme/Aufwendungsersatz, § 536a Abs. 2 BGB).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mangel anzeigen

    Melde den Mangel schriftlich und fordere den Vermieter mit angemessener Frist zur Reparatur auf (§ 536c BGB).

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    2. Miete mindern

    Mindere für die Dauer des Mangels angemessen (unter Vorbehalt), um Druck aufzubauen und Schaden auszugleichen.

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    3. Selbstvornahme androhen

    Bleibt die Reaktion aus, kündige an, den Mangel nach Fristablauf selbst beseitigen zu lassen und die Kosten in Rechnung zu stellen.

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    4. Bei Gefahr sofort handeln

    Bei dringender Gefahr (z. B. Heizungsausfall im Winter, Wasserschaden) darfst du auch ohne lange Frist handeln und den Aufwand ersetzt verlangen.

Häufige Fragen

Darf ich selbst einen Handwerker beauftragen, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Ja, unter Voraussetzungen: Ist der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug (nach Fristsetzung) oder ist die Reparatur dringend nötig, darfst du den Mangel selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Dokumentiere alles.

Kann ich gleichzeitig die Miete mindern?

Ja. Die Mietminderung tritt für die Dauer eines erheblichen Mangels von Gesetzes wegen ein (§ 536 BGB), unabhängig davon, ob du zusätzlich die Reparatur durchsetzt. Zeige den Mangel an und mindere angemessen, am besten unter Vorbehalt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.