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Darf der Vermieter einfach in die Wohnung? Dein Hausrecht

Der Vermieter steht vor der Tür oder hat sogar einen Zweitschlüssel benutzt? Während des Mietverhältnisses hast du das Hausrecht. Der Vermieter darf die Wohnung nicht einfach betreten – er braucht einen konkreten Anlass und muss sich ankündigen.

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Zutritt schriftlich klären

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Mit der Vermietung gibt der Vermieter den Besitz an dich ab – du hast das Hausrecht. Ein generelles oder anlassloses Zutrittsrecht hat er nicht; schon gar nicht mit einem heimlichen Zweitschlüssel.
Bei berechtigtem Anlass (z. B. dringende Reparatur, Ablesung, geplanter Verkauf/Neuvermietung) muss er den Besuch rechtzeitig ankündigen und einen zumutbaren Termin abstimmen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Hausrecht klarstellen

    Teile dem Vermieter ruhig, aber bestimmt mit, dass du den Termin selbst abstimmen möchtest und ein Betreten ohne Ankündigung nicht zulässig ist.

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    2. Termine vereinbaren

    Bei berechtigten Gründen biete zumutbare Termine an (in der Regel werktags zu üblichen Zeiten).

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    3. Unbefugtes Betreten dokumentieren

    Wurde ohne Erlaubnis (z. B. mit Zweitschlüssel) betreten, halte das schriftlich fest und fordere, das zu unterlassen.

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    4. Bei wiederholten Verstößen

    Verlange schriftlich die Unterlassung. Hartnäckiges unbefugtes Betreten kann sogar fristlose Kündigung durch dich rechtfertigen – hol dir Rat.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten und nutzen?

Einen Zweitschlüssel ohne dein Wissen zu nutzen, ist nicht zulässig – das verletzt dein Hausrecht und deine Privatsphäre. Der Vermieter darf die Wohnung nur mit deiner Erlaubnis und bei berechtigtem, angekündigtem Anlass betreten.

Muss ich den Vermieter zur Besichtigung reinlassen?

Bei einem berechtigten Grund (z. B. geplanter Verkauf, Neuvermietung, notwendige Reparatur) musst du zumutbare, rechtzeitig angekündigte Termine ermöglichen. Ein Recht auf anlasslosen oder unangekündigten Zutritt hat der Vermieter aber nicht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.