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Trennungsjahr – warum es vor der Scheidung sein muss

Eine Scheidung gibt es in Deutschland nicht 'sofort': In aller Regel muss zuerst ein Trennungsjahr vergehen. Es soll sicherstellen, dass die Entscheidung wohlüberlegt ist. Wichtig ist, was rechtlich überhaupt als 'Trennung' gilt.

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Geschieden wird, wenn die Ehe gescheitert ist. Das wird vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen; nach drei Jahren Trennung gilt das Scheitern unwiderlegbar (§§ 1565, 1566 BGB).
Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich ('von Tisch und Bett'): getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften. Bei besonderer Härte ist ausnahmsweise eine Scheidung vor Ablauf des Jahres denkbar.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Trennung festlegen

    Halte den Trennungszeitpunkt fest – er ist auch für Unterhalt und Zugewinn wichtig.

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    2. Getrennt leben

    Auch in der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche und keine gemeinsame Haushaltsführung.

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    3. Folgen regeln

    Klärt frühzeitig Trennungsunterhalt, Kinder und Finanzen – das erleichtert die spätere Scheidung.

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    4. Scheidungsantrag

    Nach dem Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag (über eine Anwältin/einen Anwalt) gestellt werden.

Häufige Fragen

Muss ich wirklich ein Jahr warten, um mich scheiden zu lassen?

In aller Regel ja. Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe erst nach einem Trennungsjahr, wenn beide die Scheidung wollen (§ 1566 BGB). Nur in Ausnahmefällen mit besonderer Härte ist eine Scheidung vorher möglich. Nach drei Jahren Trennung gilt das Scheitern unwiderlegbar, auch wenn ein Partner die Scheidung ablehnt.

Zählt eine Trennung auch in derselben Wohnung?

Ja. Eine Trennung 'von Tisch und Bett' ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich: getrennte Schlafräume, keine gemeinsame Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften. Entscheidend ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Den Trennungszeitpunkt solltest du festhalten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.