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Titulierte Forderung – warum sie 30 Jahre vollstreckbar bleibt

Wurde eine Forderung tituliert – also durch Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde festgestellt –, gilt nicht mehr die kurze Verjährung. Titulierte Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren und können in dieser Zeit immer wieder vollstreckt werden. Das solltest du kennen, um richtig zu reagieren.

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Titulierte Forderungen verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 BGB) und können während dieser Zeit wiederholt vollstreckt werden. Zudem laufen Verzugszinsen weiter, sodass die Schuld anwächst.
Auch hier gibt es Wege: Du kannst eine Ratenzahlung oder einen Vergleich anbieten, Vollstreckungsschutz bei besonderer Härte beantragen und – bei Überschuldung – eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung prüfen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Titel prüfen

    Kläre, worauf der Titel beruht (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde) und ob er korrekt ist.

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    2. Höhe nachrechnen

    Prüfe Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Zinsen lassen die Schuld über die Jahre wachsen.

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    3. Lösung anbieten

    Biete dem Gläubiger eine realistische Ratenzahlung oder einen Vergleich an, um die Vollstreckung zu vermeiden.

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    4. Schutz/Insolvenz prüfen

    Bei besonderer Härte Vollstreckungsschutz beantragen; bei dauerhafter Überschuldung eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung prüfen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange ist eine titulierte Forderung vollstreckbar?

Titulierte Forderungen – etwa aus Urteil oder Vollstreckungsbescheid – verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). In dieser Zeit kann der Gläubiger immer wieder vollstrecken. Die kurze regelmäßige Verjährung von drei Jahren gilt hier nicht.

Wächst die Schuld weiter an?

Ja, in der Regel. Auf die titulierte Hauptforderung laufen weiter Verzugszinsen, dazu kommen Vollstreckungskosten. Über die Jahre kann die Schuld dadurch deutlich steigen. Eine frühzeitige Lösung spart Geld.

Welche Optionen habe ich?

Eine Ratenzahlung oder einen Vergleich mit dem Gläubiger, Vollstreckungsschutz bei besonderer Härte und – bei dauerhafter Überschuldung – die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung. Eine Schuldnerberatung hilft, den passenden Weg zu finden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.