Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen – Schutz ab GdB 30
Schon mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kannst du dich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Die Gleichstellung verschafft dir wichtige Schutzrechte im Job – vor allem den besonderen Kündigungsschutz – wenn du dadurch deinen Arbeitsplatz behalten oder erlangen kannst.
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Was du jetzt tun solltest
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1. GdB-Bescheid prüfen
Du brauchst einen festgestellten GdB von mindestens 30. Liegt er vor, kommt die Gleichstellung in Betracht.
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2. Antrag bei der Agentur
Stelle den Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit und begründe den Bezug zum Arbeitsplatz.
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3. Arbeitsplatzbezug darlegen
Mach deutlich, dass du wegen der Behinderung den Arbeitsplatz ohne Gleichstellung gefährdet siehst oder schwerer findest.
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4. Schutz nutzen
Nach Gleichstellung gilt der besondere Kündigungsschutz; auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist davon allerdings nicht umfasst.
Daran erkennst du die Masche
- Eine Kündigung steht im Raum und du hast die Gleichstellung noch nicht beantragt.
- Der Arbeitsplatzbezug wird im Antrag nicht deutlich gemacht.
- Du verwechselst Gleichstellung (Schutz) mit dem Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50).
Häufige Fragen
Was bringt mir die Gleichstellung?
Vor allem den besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung deines Arbeitsverhältnisses bedarf dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Auch bestimmte Förderungen und der besondere Schutz am Arbeitsplatz greifen.
Ab welchem GdB ist eine Gleichstellung möglich?
Ab einem Grad der Behinderung von 30 (bis unter 50). Voraussetzung ist, dass du ohne die Gleichstellung wegen der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kannst (§ 151 SGB IX).
Wo beantrage ich die Gleichstellung?
Bei der Agentur für Arbeit. Lege den GdB-Bescheid bei und begründe den Bezug zu deinem Arbeitsplatz. Stelle den Antrag früh – idealerweise bevor eine Kündigung droht.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.