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Falscher Schufa-Eintrag? So lässt du ihn löschen oder berichtigen

Ein negativer oder veralteter Schufa-Eintrag kann dich Wohnung, Kredit oder Handyvertrag kosten. Ist der Eintrag falsch, unbegründet oder erledigt, hast du nach der DSGVO klare Rechte auf Berichtigung oder Löschung.

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Du hast Anspruch auf eine kostenlose Kopie aller über dich gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) – so siehst du, was wirklich eingetragen ist.
Falsche Daten musst du berichtigen lassen können (Art. 16 DSGVO), unzulässige oder erledigte Einträge löschen lassen (Art. 17 DSGVO; Fristen u. a. nach § 31 BDSG).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Datenkopie anfordern

    Verlange die kostenlose Selbstauskunft / Datenkopie (Art. 15 DSGVO) und prüfe jeden Eintrag auf Richtigkeit und Aktualität.

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    2. Falsches schriftlich beanstanden

    Fordere die Auskunftei auf, falsche Einträge zu berichtigen (Art. 16) oder unzulässige/erledigte zu löschen (Art. 17) – mit Frist und Nachweis.

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    3. Beim Gläubiger ansetzen

    Oft sitzt der Fehler beim meldenden Unternehmen. Verlange auch dort die Korrektur der Meldung.

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    4. Beschwerde-Recht nutzen

    Hilft das nicht, kannst du dich bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde deines Bundeslandes beschweren (Art. 77 DSGVO).

Häufige Fragen

Wann muss ein Schufa-Eintrag gelöscht werden?

Falsche Einträge sind zu berichtigen oder zu löschen. Erledigte Forderungen werden nach festen Fristen gelöscht (z. B. taggenaue Löschung erledigter Inkassodaten nach kurzer Frist; sonstige nach Jahresfristen, § 31 BDSG / Verhaltensregeln). Unbegründete oder bestrittene Einträge kannst du angreifen.

Kostet die Schufa-Auskunft etwas?

Nein. Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist einmal kostenlos. Lass dich nicht zu einem kostenpflichtigen Abo drängen, wenn du nur deine Daten prüfen willst.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.