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Steuer zu spät gezahlt? Säumniszuschläge und was du tun kannst

Eine Steuerzahlung kam zu spät – und schon kommen Säumniszuschläge obendrauf? Das kann teuer werden. Aber bei Zahlungsschwierigkeiten bist du nicht machtlos: Du kannst Stundung beantragen oder in Härtefällen einen Erlass anstreben.

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Stundung / Erlass beantragen

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Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes bei verspäteter Zahlung – 1 % der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat (§ 240 AO). Sie sind keine Strafe, sondern ein Druckmittel.
Kannst du nicht rechtzeitig zahlen, ist eine Stundung (§ 222 AO) oder Ratenzahlung möglich; bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit kommt ein (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (§ 227 AO). Beides musst du beantragen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bescheid prüfen

    Stimmt die Hauptforderung und der Säumniszeitraum? Fehler kannst du beanstanden.

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    2. Früh Kontakt aufnehmen

    Wende dich aktiv ans Finanzamt, bevor es vollstreckt – das verbessert deine Position.

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    3. Stundung/Raten beantragen

    Stelle einen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung (§ 222 AO) mit Begründung.

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    4. Erlass prüfen

    Bei besonderer Härte kannst du den Erlass der Säumniszuschläge beantragen (§ 227 AO).

Häufige Fragen

Wie hoch sind Säumniszuschläge?

1 % der rückständigen, auf volle 50 Euro abgerundeten Steuer für jeden angefangenen Monat der Säumnis (§ 240 AO). Sie entstehen automatisch bei verspäteter Zahlung. Bei einer Überweisung gibt es eine kurze Schonfrist von wenigen Tagen.

Kann ich Säumniszuschläge loswerden?

Teilweise ja. Bei Zahlungsschwierigkeiten kannst du Stundung oder Ratenzahlung beantragen (§ 222 AO), um weitere Zuschläge zu vermeiden. Bestehende Säumniszuschläge können bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit ganz oder teilweise erlassen werden (§ 227 AO) – beides musst du beim Finanzamt beantragen und begründen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.