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Recht auf deine Patientenakte – Einsicht und Kopie

Was steht eigentlich in deiner Patientenakte? Du hast das Recht, das zu erfahren. Arzt oder Klinik müssen dir Einsicht gewähren und dir auf Wunsch Kopien aushändigen – das ist wichtig, etwa bei einem Arztwechsel, einer Zweitmeinung oder dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler.

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Akteneinsicht verlangen

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Du hast Anspruch auf unverzügliche Einsicht in deine vollständige Patientenakte und auf elektronische oder Papierkopien (§ 630g BGB). Die Akte umfasst Befunde, Diagnosen, Behandlungen, Arztbriefe und Untersuchungsergebnisse.
Für Kopien darf der Arzt die entstandenen Kosten verlangen. Verweigern darf er die Einsicht nur ausnahmsweise – etwa bei erheblichen therapeutischen Gründen oder schützenswerten Rechten Dritter; das muss er begründen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Schriftlich anfordern

    Verlange Einsicht in die vollständige Akte und/oder Kopien – am besten schriftlich mit Frist.

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    2. Umfang benennen

    Du kannst die ganze Akte oder bestimmte Unterlagen (z. B. Befunde, Bilder) verlangen.

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    3. Kosten klären

    Für Kopien sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten – frage vorab nach der Höhe.

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    4. Bei Verweigerung

    Wird die Einsicht ohne triftigen Grund verweigert, verweise auf § 630g BGB; im Streit hilft die Patientenberatung.

Häufige Fragen

Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?

Ja. Nach § 630g BGB hast du Anspruch auf unverzügliche Einsicht in deine vollständige Patientenakte und auf Kopien (in Papierform oder elektronisch). Dazu gehören Befunde, Diagnosen, Behandlungsverläufe, Arztbriefe und Untersuchungsergebnisse. Für die Kopien darf der Arzt die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen.

Kann der Arzt die Einsicht verweigern?

Nur ausnahmsweise und mit Begründung – etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen oder schützenswerte Rechte Dritter betroffen sind. Eine pauschale Verweigerung ist unzulässig. Bleibt der Arzt grundlos bei der Weigerung, kannst du dich auf § 630g BGB berufen und die Unabhängige Patientenberatung einschalten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.