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Teurer Partnervermittlungs-Vertrag? Du kommst da raus

Eine Partnervermittlung hat dir teure 'Partnervorschläge' verkauft – oft mehrere tausend Euro im Voraus? Du bist da nicht gefangen: Solche Verträge kannst du jederzeit kündigen, und ein großer Teil der Vorauszahlung ist häufig zurückzuzahlen.

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Kündigung / Rückzahlung

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Partnervermittlungs-Verträge sind 'Dienste höherer Art' und damit jederzeit kündbar (§ 627 BGB). Für noch nicht erbrachte Leistungen ist die Vorauszahlung anteilig zurückzuzahlen.
Der eigentliche Vermittlungslohn ist – ähnlich wie bei der Ehevermittlung (§ 656 BGB) – kaum einklagbar. Bei Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz kommt zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht in Betracht.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertrag prüfen

    Wie wurde abgeschlossen (Haustür, Telefon, online)? Dann kann zusätzlich ein Widerrufsrecht bestehen.

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    2. Kündigen / widerrufen

    Erkläre die Kündigung (jederzeit möglich) und – falls in Frist – zusätzlich den Widerruf, schriftlich.

  3. 3

    3. Anteilige Rückzahlung fordern

    Verlange die Erstattung für noch nicht erbrachte Leistungen (nicht ausgehändigte Partnervorschläge).

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    4. Abbuchungen stoppen

    Stoppe laufende Lastschriften und fordere unberechtigt abgebuchte Beträge zurück.

Häufige Fragen

Kann ich einen Partnervermittlungs-Vertrag vorzeitig kündigen?

Ja, jederzeit. Es handelt sich um Dienste höherer Art, die nach § 627 BGB ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können. Für noch nicht erbrachte Leistungen ist die Vorauszahlung anteilig zurückzuzahlen.

Bekomme ich meine Vorauszahlung zurück?

Für den noch nicht 'verbrauchten' Teil in der Regel ja. Wurden z. B. nur wenige der bezahlten Partnervorschläge geliefert, ist der Rest anteilig zu erstatten. Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen, kann zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht greifen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.