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Leiharbeit: Anspruch auf gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft

Du arbeitest über eine Zeitarbeitsfirma im selben Betrieb wie festangestellte Kollegen – verdienst aber weniger? Das ist nicht unbegrenzt zulässig. Nach einer gewissen Einsatzdauer hast du Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft.

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Nach spätestens neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher gilt der Grundsatz 'Equal Pay': Du hast dann Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte (§ 8 AÜG).
Tarifverträge der Zeitarbeit können davon abweichen, aber nur in begrenztem Umfang und Zeitraum. Auch Branchenzuschläge können dein Entgelt schon früher erhöhen.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Einsatzdauer prüfen

    Wie lange bist du schon beim selben Entleiher? Ab spätestens 9 Monaten greift Equal Pay.

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    2. Vergleich anstellen

    Was verdienen vergleichbare Stammbeschäftigte? Das ist der Maßstab für deinen Anspruch.

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    3. Anspruch geltend machen

    Fordere die Zeitarbeitsfirma (deinen Arbeitgeber) schriftlich zur Nachzahlung des Differenzlohns auf – Ausschlussfristen beachten.

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    4. Rat holen

    Gewerkschaften und Beratungsstellen unterstützen. Bei Streit ist das Arbeitsgericht zuständig.

Häufige Fragen

Ab wann habe ich als Leiharbeiter Anspruch auf gleichen Lohn?

Spätestens nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher gilt Equal Pay – also der Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte (§ 8 AÜG). Tarifverträge der Zeitarbeit können dies in Grenzen modifizieren; Branchenzuschläge greifen oft schon früher.

An wen richte ich meine Forderung?

An deinen Arbeitgeber – das ist die Zeitarbeitsfirma (der Verleiher), nicht der Betrieb, in dem du eingesetzt bist. Fordere den Differenzlohn schriftlich und achte auf Ausschlussfristen im Arbeits-/Tarifvertrag.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.