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Fahrtkosten zum Arzt – wann die Krankenkasse das Taxi zahlt

Wer krank ist, kommt nicht immer selbst zur Behandlung. Die Krankenkasse zahlt Fahrtkosten aber nicht automatisch – gerade bei ambulanten Terminen gelten enge Voraussetzungen. Mit der richtigen Verordnung und Genehmigung klappt es trotzdem.

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Genehmigung beantragen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Fahrten zu stationären Behandlungen werden meist übernommen. Fahrten zu ambulanten Behandlungen zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur nach vorheriger Genehmigung (§ 60 SGB V).
Ohne vorherige Genehmigung geht es u. a. bei bestimmten Dauerbehandlungen (z. B. Dialyse, Chemo-/Strahlentherapie) oder bei hoher Mobilitätseinschränkung (z. B. Merkzeichen aG, Bl oder H oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung bzw. 4/5). Es bleibt die gesetzliche Zuzahlung.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Verordnung holen

    Lass dir die Krankenbeförderung ärztlich verordnen (mit Begründung der Notwendigkeit).

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    2. Vorher genehmigen lassen

    Reiche die Verordnung möglichst vor der Fahrt bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.

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    3. Beleg aufbewahren

    Hebe Quittungen auf und reiche sie zur Erstattung ein (abzüglich Zuzahlung).

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Lehnt die Kasse ab, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die Taxifahrt zum Arzt?

Für ambulante Behandlungen nur in Ausnahmefällen und meist nur nach vorheriger Genehmigung (§ 60 SGB V) – etwa bei bestimmten Dauerbehandlungen wie Dialyse oder Chemotherapie oder bei starker Mobilitätseinschränkung (z. B. Merkzeichen aG, Bl, H oder entsprechendem Pflegegrad). Fahrten zu stationären Behandlungen werden in der Regel übernommen.

Was muss ich beachten, damit die Kosten übernommen werden?

Lass dir die Fahrt ärztlich verordnen und reiche die Verordnung möglichst vor der Fahrt bei der Kasse zur Genehmigung ein. Bewahre die Belege auf. Es bleibt die gesetzliche Zuzahlung. Wird die Übernahme abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.