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Kleingarten gekündigt? Der Pächter ist gut geschützt

Der Schrebergarten ist für viele ein wichtiges Stück Lebensqualität. Umso schlimmer, wenn die Kündigung kommt. Gut zu wissen: Als Kleingärtner bist du durch ein eigenes Gesetz besonders geschützt.

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Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) schützt Pächter: Eine Kündigung durch den Verpächter ist nur aus bestimmten Gründen und unter Einhaltung von Fristen zulässig – etwa bei erheblichen Pflichtverletzungen des Pächters oder wenn die Fläche aufgrund eines Bebauungsplans anderweitig genutzt werden soll.
Eine grundlose Kündigung ist nicht möglich. Bei bestimmten Kündigungen (z. B. wegen geänderter Nutzung) kann dem Pächter eine Entschädigung zustehen. Prüfe den Kündigungsgrund und die Frist genau.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Kündigungsgrund prüfen

    Auf welchen gesetzlichen Grund stützt sich die Kündigung (Pflichtverletzung, Bebauungsplan)?

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    2. Frist prüfen

    Wurde die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten?

  3. 3

    3. Widersprechen

    Ist die Kündigung grundlos oder fehlerhaft, widersprich schriftlich.

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    4. Entschädigung prüfen

    Bei bestimmten Kündigungen kann dir eine Entschädigung zustehen – das prüfen lassen.

Häufige Fragen

Kann mein Kleingarten einfach gekündigt werden?

Nein. Das Bundeskleingartengesetz schützt Pächter: Eine Kündigung durch den Verpächter ist nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen und unter Einhaltung von Fristen zulässig – etwa bei erheblichen Pflichtverletzungen des Pächters (z. B. Nichtnutzung, schwere Verstöße) oder wenn die Fläche aufgrund eines Bebauungsplans anders genutzt werden soll. Eine grundlose Kündigung ist unwirksam.

Bekomme ich bei einer Kündigung eine Entschädigung?

In bestimmten Fällen ja – etwa wenn die Kündigung erfolgt, weil die Kleingartenfläche aufgrund einer geänderten Planung anderweitig genutzt werden soll. Dann kann dem Pächter eine Entschädigung für seine Anpflanzungen und Anlagen zustehen. Prüfe den Kündigungsgrund genau und lass dich beraten, ob eine Entschädigung in Betracht kommt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.