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Unterhalt für volljährige Kinder – wer zahlt was?

Mit 18 ändert sich beim Unterhalt einiges: Für ein volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen. Gleichzeitig wird eigenes Einkommen des Kindes angerechnet. Hier die wichtigsten Regeln.

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Ab Volljährigkeit schulden grundsätzlich beide Elternteile Barunterhalt – anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Maßgeblich ist die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Eigenes Einkommen, BAföG oder Ausbildungsvergütung des Kindes werden (teilweise) angerechnet. Solange das Kind eine Erstausbildung zielstrebig betreibt, besteht der Anspruch grundsätzlich fort.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bedarf bestimmen

    Ermittle den Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (volljährige Kinder, ggf. Studierende mit eigenem Bedarfssatz bei eigener Wohnung).

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    2. Einkommen beider Eltern

    Beide Elternteile haften anteilig. Hol – falls nötig – Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils ein.

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    3. Eigene Einkünfte anrechnen

    Rechne Ausbildungsvergütung/BAföG des Kindes (nach Abzügen) auf den Bedarf an.

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    4. Geltend machen

    Fordere den Unterhalt schriftlich. Bei Streit helfen Beratungsstellen oder eine anwaltliche Beratung (ggf. Beratungshilfe).

Häufige Fragen

Müssen beide Eltern für ein volljähriges Kind zahlen?

Ja. Ab Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt – anders als beim minderjährigen Kind, bei dem der betreuende Elternteil seinen Teil durch die Betreuung leistet.

Wird das Einkommen des Kindes angerechnet?

Ja, ganz oder teilweise. Eine Ausbildungsvergütung (nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs) und BAföG mindern den Unterhaltsbedarf. Solange das Kind seine Erstausbildung zielstrebig verfolgt, bleibt der Unterhaltsanspruch aber grundsätzlich bestehen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.