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Kind krank, du musst arbeiten? Freistellung und Kinderkrankengeld

Dein Kind ist krank und niemand sonst kann es betreuen, aber du musst eigentlich arbeiten? Du musst nicht einfach Urlaub nehmen: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

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Zur Betreuung eines erkrankten Kindes (in der Regel unter 12 Jahren oder mit Behinderung) hast du Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kinderkrankengeld von der Krankenkasse (§ 45 SGB V) – für eine bestimmte Zahl von Tagen pro Kind und Jahr.
Voraussetzung sind in der Regel die gesetzliche Versicherung von Elternteil und Kind, ein Anspruch auf Krankengeld sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Ärztliche Bescheinigung holen

    Lass dir vom Kinderarzt bescheinigen, dass dein Kind krank ist und betreut werden muss.

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    2. Arbeitgeber informieren

    Melde dich rechtzeitig beim Arbeitgeber zur Freistellung.

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    3. Kinderkrankengeld beantragen

    Reiche die Bescheinigung bei deiner Krankenkasse ein und beantrage das Kinderkrankengeld.

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    4. Tage im Blick behalten

    Achte auf die jährlichen Höchsttage pro Kind und Elternteil (für Alleinerziehende mehr); bei mehreren Kindern gibt es eine Obergrenze.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Gesetzlich versicherte Eltern mit Krankengeldanspruch, deren Kind (in der Regel unter 12 Jahren oder mit Behinderung) ebenfalls gesetzlich versichert ist und ärztlich bescheinigt betreut werden muss – wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann (§ 45 SGB V).

Wie viele Tage stehen mir zu?

Pro Kind und Elternteil gibt es eine festgelegte Zahl von Tagen pro Jahr (für Alleinerziehende mehr), gedeckelt durch eine jährliche Höchstgrenze bei mehreren Kindern. Die genaue Tageszahl wird politisch angepasst – frag im Zweifel bei deiner Krankenkasse nach dem aktuellen Stand.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.