Handwerker-Pfusch: Mängel reklamieren und Nachbesserung verlangen
Die Arbeit ist mangelhaft, die Fliesen sitzen schief oder die Heizung läuft nicht? Beim Werkvertrag hast du klare Rechte: Zuerst darf der Handwerker nachbessern – klappt das nicht, kannst du mindern, selbst beauftragen oder zurücktreten.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Mängel schriftlich rügen
Beschreibe die Mängel konkret (am besten mit Fotos) und verlange Nachbesserung. Schriftlich, mit Empfangsnachweis.
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2. Angemessene Frist setzen
Setze eine klare Frist zur Nacherfüllung (z. B. 14 Tage, je nach Aufwand). Erst danach greifen die weiteren Rechte.
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3. Rechnung (teilweise) zurückhalten
Wegen eines Mangels darfst du einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten – in der Regel deutlich mehr als die reinen Mangelbeseitigungskosten.
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4. Nach Fristablauf: mindern oder selbst beauftragen
Passiert nichts, kannst du den Preis mindern, eine andere Firma beauftragen (und die Kosten ersetzt verlangen) oder zurücktreten.
Häufige Fragen
Muss ich den Handwerker erst nachbessern lassen?
In der Regel ja. Der Handwerker hat ein Recht auf zweite Chance (Nacherfüllung). Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist kannst du mindern, selbst beauftragen oder zurücktreten – außer die Nachbesserung ist endgültig verweigert oder unzumutbar.
Darf ich die Rechnung kürzen?
Bei einem Mangel darfst du einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, bis nachgebessert ist. Vollständig verweigern darfst du die Zahlung meist nur bei sehr schweren Mängeln.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.