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Häusliche Krankenpflege – Behandlungspflege zu Hause

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse, mit der etwa Verbände gewechselt, Medikamente gegeben oder Injektionen zu Hause durchgeführt werden. Sie kann einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen und ist von der Pflegeversicherung zu unterscheiden.

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Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird oder die ärztliche Behandlung gesichert wird (§ 37 SGB V). Sie umfasst vor allem die Behandlungspflege.
Die Pflege wird ärztlich verordnet und von der Kasse genehmigt. Sie ergänzt – und überschneidet sich nicht mit – Leistungen der Pflegeversicherung, die andere Aufgaben abdeckt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verordnung erhalten

    Lass dir die häusliche Krankenpflege ärztlich verordnen.

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    2. Bei der Kasse einreichen

    Reiche die Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse ein.

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    3. Pflegedienst einbinden

    Ein Pflegedienst übernimmt die Behandlungspflege zu Hause.

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    4. Bei Ablehnung handeln

    Gegen eine Ablehnung kannst du Widerspruch einlegen.

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Häufige Fragen

Was umfasst häusliche Krankenpflege?

Vor allem die Behandlungspflege – etwa Verbandwechsel, Medikamentengabe, Injektionen oder Wundversorgung – zu Hause. Sie soll einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen oder die ärztliche Behandlung sichern (§ 37 SGB V) und wird ärztlich verordnet.

Worin unterscheidet sie sich von der Pflegeversicherung?

Die häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und betrifft die medizinische Behandlungspflege. Die Pflegeversicherung deckt dagegen die Grundpflege und Betreuung bei Pflegebedürftigkeit ab. Beide können nebeneinander bestehen.

Wie lange wird sie gewährt?

Das richtet sich nach dem medizinischen Bedarf und der ärztlichen Verordnung. Häufig wird sie für einen begrenzten Zeitraum verordnet und bei fortbestehendem Bedarf verlängert. Die Kasse genehmigt die Leistung; bei Ablehnung ist ein Widerspruch möglich.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.