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Gesundheitskurs – Zuschuss der Krankenkasse zur Prävention

Die Krankenkassen fördern Vorbeugung: Für anerkannte Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung, Stress oder Suchtmittelkonsum gibt es oft einen Zuschuss. So lassen sich Kurskosten ganz oder teilweise erstatten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Krankenkassen sollen Leistungen zur primären Prävention erbringen (§ 20 SGB V). Für zertifizierte Präventionskurse erstatten sie häufig einen Teil oder die gesamten Kosten, meist für ein bis zwei Kurse pro Jahr.
Voraussetzung ist in der Regel ein von der Zentralen Prüfstelle Prävention anerkannter Kurs und eine ausreichende Teilnahme. Die genaue Höhe und Zahl der geförderten Kurse legt die Kasse fest.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Kurs prüfen

    Wähle einen von der Krankenkasse anerkannten, zertifizierten Präventionskurs.

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    2. Bedingungen klären

    Frage deine Kasse nach Höhe und Zahl der geförderten Kurse.

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    3. Teilnahme nachweisen

    Nimm regelmäßig teil und lass dir die Teilnahme bescheinigen.

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    4. Erstattung beantragen

    Reiche Teilnahmebescheinigung und Quittung bei der Kasse ein.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Welche Kurse bezuschusst die Krankenkasse?

Zertifizierte Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention anerkannt sind. Die Förderung beruht auf § 20 SGB V. Welche Kurse genau und in welcher Höhe gefördert werden, legt deine Kasse fest.

Wie viel bekomme ich erstattet?

Häufig einen Teil oder die gesamten Kurskosten bis zu einem Höchstbetrag, meist für ein bis zwei Kurse pro Jahr. Die genaue Höhe ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Erkundige dich vorab, damit du den passenden Kurs wählst.

Was muss ich für die Erstattung tun?

Einen anerkannten Kurs besuchen, regelmäßig teilnehmen (oft mindestens 80 Prozent der Termine) und anschließend Teilnahmebescheinigung und Zahlungsbeleg bei der Kasse einreichen. Kläre die Anerkennung am besten vor Kursbeginn, um eine Erstattung sicherzustellen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.