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Ist die Dienstreise Arbeitszeit – und wird sie bezahlt?

Stundenlang im Zug oder Auto zum auswärtigen Termin – aber zählt das als Arbeitszeit? Beim Thema Dienstreise gibt es viel Unsicherheit. Wichtig ist die Unterscheidung: Geht es um die Bezahlung oder um die arbeitsschutzrechtlichen Höchstgrenzen?

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Reisezeit, die der Arbeitgeber anordnet und die in seinem Interesse anfällt, ist nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich wie Arbeitszeit zu vergüten. Wer als Fahrer selbst lenken muss, leistet ohnehin Arbeit.
Tarif- oder Arbeitsvertrag können die Vergütung der Reisezeit besonders regeln (z. B. gesonderte Sätze) – sie dürfen aber den Mindestlohn nicht unterschreiten. Davon zu trennen ist das Arbeitszeitgesetz mit seinen Höchstgrenzen und Ruhezeiten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anlass prüfen

    Wurde die Reise vom Arbeitgeber angeordnet und erfolgt sie in seinem Interesse?

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    2. Regelungen prüfen

    Sieh in Arbeits-/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach Regelungen zur Reisezeit.

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    3. Zeiten dokumentieren

    Halte Reisezeiten genau fest (Abfahrt, Ankunft, Tätigkeiten unterwegs).

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    4. Vergütung fordern

    Wurde die Reisezeit nicht vergütet, fordere sie schriftlich ein (Ausschlussfristen beachten).

Häufige Fragen

Wird die Reisezeit auf einer Dienstreise bezahlt?

Grundsätzlich ja. Reisezeit, die der Arbeitgeber anordnet und die in seinem Interesse anfällt, ist nach der Rechtsprechung des BAG wie Arbeitszeit zu vergüten. Tarif- oder Arbeitsverträge können dafür besondere Sätze vorsehen, dürfen den Mindestlohn aber nicht unterschreiten. Als selbst fahrender Mitarbeiter leistest du ohnehin Arbeit.

Ist Reisezeit auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes?

Das ist eine andere Frage. Bei der Vergütung gilt Reisezeit oft als Arbeitszeit; arbeitsschutzrechtlich (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz) kommt es darauf an, ob du währenddessen tätig sein musst – als Fahrer ja, als reiner Mitfahrer nicht zwingend. Vergütung und Arbeitsschutz sind also getrennt zu betrachten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.