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Bildung und Teilhabe: Extra-Leistungen für Kinder

Schulausflug, Nachhilfe, Mittagessen, Sportverein – das kostet Geld, das in vielen Familien knapp ist. Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Viele lassen diese Leistungen ungenutzt liegen.

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Leistungen beantragen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II / § 6b BKGG): u. a. Schulbedarf, Ausflüge/Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung, Lernförderung (Nachhilfe) und einen Beitrag für Sport/Kultur/Freizeit.
Die Leistungen musst du gesondert beantragen – sie sind nicht automatisch im Regelsatz enthalten. Für Schulbedarf gibt es eine jährliche Pauschale.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anspruch prüfen

    Beziehst du eine der genannten Leistungen? Dann steht euch das Bildungspaket für die Kinder zu.

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    2. Leistungen auswählen

    Überlege, was ansteht: Klassenfahrt, Nachhilfe, Mittagessen, Vereinsbeitrag, Schulbedarf.

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    3. Antrag stellen

    Stelle den Antrag bei der zuständigen Stelle (Jobcenter, Kommune/Sozialamt oder – bei Kinderzuschlag/Wohngeld – der Kommune).

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Wird abgelehnt, kannst du fristgerecht Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen

Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket?

Unter anderem persönlichen Schulbedarf (jährliche Pauschale), eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Schülerbeförderung, gemeinschaftliches Mittagessen, Lernförderung (Nachhilfe) sowie einen monatlichen Beitrag für Sport, Kultur und Freizeit (Vereinsbeitrag, Musikschule u. Ä.).

Wer hat Anspruch darauf?

Kinder und Jugendliche in Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die Leistungen musst du gesondert beantragen – sie sind nicht automatisch im Regelsatz enthalten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.