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Ausbildung abbrechen oder wechseln – so kündigst du richtig

Die Ausbildung passt nicht, der Betrieb ist ein Problem, oder du willst den Beruf wechseln? Einen Ausbildungsvertrag kannst du beenden – die Spielräume hängen davon ab, ob du noch in der Probezeit bist.

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Ausbildung kündigen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

In der Probezeit (mindestens ein, höchstens vier Monate) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG) – von beiden Seiten.
Nach der Probezeit kannst du als Auszubildende:r mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn du die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen willst. Aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Probezeit prüfen

    Bist du noch in der Probezeit? Dann ist die Kündigung ohne Grund und Frist möglich.

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    2. Grund klären

    Nach der Probezeit: Berufsaufgabe/-wechsel (4 Wochen Frist) oder wichtiger Grund (fristlos)?

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    3. Schriftform wahren

    Die Kündigung muss schriftlich (mit Unterschrift) erfolgen; bei wichtigem Grund die Gründe angeben.

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    4. Beratung nutzen

    Kammer (IHK/HWK), Jugend-/Auszubildendenvertretung oder Gewerkschaft beraten kostenlos.

Häufige Fragen

Kann ich meine Ausbildung einfach abbrechen?

In der Probezeit ja – dort kann jederzeit ohne Frist und ohne Grund gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit kannst du mit vierwöchiger Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln willst, oder fristlos aus wichtigem Grund. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

Muss ich bei einem Abbruch Schadenersatz zahlen?

Bei einer Kündigung in der Probezeit oder mit der gesetzlichen Frist in der Regel nicht. Anders kann es sein, wenn du nach der Probezeit ohne wichtigen Grund fristlos und unberechtigt abbrichst – dann kommt ausnahmsweise ein Schadenersatz in Betracht. Lass dich im Zweifel von der Kammer oder Gewerkschaft beraten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.