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Arbeitszeugnis zu schlecht? So erkennst du versteckte Abwertungen

Im Arbeitszeugnis steckt oft ein Geheimcode: Was freundlich klingt, kann in Wahrheit eine schlechte Note sein. Du hast Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das dein Fortkommen nicht erschwert – und kannst Formulierungen korrigieren lassen.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein und darf dein berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren (§ 109 GewO). Versteckte Abwertungen und 'Geheimcodes' musst du nicht hinnehmen.
Faustregel zur Note: 'stets zur vollsten Zufriedenheit' = sehr gut, 'stets zur vollen Zufriedenheit' = gut, 'zur vollen Zufriedenheit' = befriedigend, 'zur Zufriedenheit' = ausreichend. Auch eine fehlende Dankes-/Bedauernsformel am Ende gilt oft als Abwertung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Code entschlüsseln

    Prüfe Leistungs- und Verhaltensbeurteilung auf die typischen Zufriedenheits-Formeln und auf Auffälliges (Weglassungen, schiefe Reihenfolgen).

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    2. Korrektur konkret benennen

    Liste die zu ändernden Stellen und deine gewünschte Formulierung auf.

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    3. Schriftlich anfordern

    Verlange die Berichtigung schriftlich mit Frist – höflich, aber bestimmt.

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    4. Beweislast beachten

    Für eine Note besser als 'befriedigend' musst du deine Leistung darlegen; für schlechter als befriedigend trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine gute Note?

Du hast Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis (§ 109 GewO). Im Streit gilt: Eine durchschnittliche Bewertung ('befriedigend') ist der Ausgangspunkt – willst du besser bewertet werden, musst du das belegen; für eine schlechtere Note als befriedigend ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Was bedeutet 'zur vollen Zufriedenheit'?

Das entspricht in der üblichen Zeugnissprache der Note 'gut'. 'Stets zur vollsten Zufriedenheit' ist 'sehr gut', 'zur vollen Zufriedenheit' nur 'befriedigend' und 'zur Zufriedenheit' lediglich 'ausreichend'. Auf solche feinen Unterschiede kommt es an – sie lassen sich gezielt korrigieren lassen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.