Polizeikontrolle in Schleswig-Holstein: deine Rechte
Die meisten Rechte in einer Kontrolle gelten bundesweit gleich (StPO, Grundgesetz). Die Gefahrenabwehr – Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Platzverweis, Gewahrsam – steht aber im Landesrecht: in Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (Polizeirecht) (LVwG SH). Hier die konkreten Paragraphen zum gezielten Nachschlagen.
Gerade in einer Kontrolle – oder willst du vorbereitet sein?
Der Helfer führt dich ruhig Schritt für Schritt durch die Situation (Verkehr, Person, Wohnung, Festnahme …) – mit den passenden §§ für Schleswig-Holstein.
Schritt-für-Schritt-Helfer öffnen →Was darf die Polizei in Schleswig-Holstein?
Identität feststellen (Personalien)
§ 181 LVwG SH
Bundesweit zusätzlich § 163b StPO bei Tatverdacht. Du musst Name, Geburtsdatum und Anschrift angeben – mehr nicht.
Person durchsuchen
§ 202 LVwG SH
Bei einem Tatverdacht bundesweit § 102 StPO. Du musst aktiv nichts herausgeben.
Platzverweis / Aufenthaltsverbot
§ 201 LVwG SH
Anlasslose Kontrolle / Schleierfahndung
nicht vorgesehen
stark eingeschränkt (klassische Schleierfahndung 2017 abgeschafft)
In Gewahrsam nehmen
§ 204 LVwG SH
Höchstdauer: Höchstdauer siehe Gesetz. Über längeren Gewahrsam entscheidet ein Richter (Art. 104 GG).
Versammlung / Demonstration
eigenes Landesgesetz: Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG SH)
Kennzeichnungspflicht der Beamten
ja
Ja – die Beamten tragen ein Namens- oder Nummernschild. Du darfst es notieren.
Deine Rechte in jeder Kontrolle (bundesweit)
- Ich muss zur Sache nichts sagen (Schweigerecht).§ 136, § 163a StPO
- Ich habe das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen.§ 137 StPO
- Meine Wohnung darf grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss durchsucht werden.Art. 13 GG, § 105 StPO
- Eine Durchsuchung von mir/meinen Sachen braucht eine Rechtsgrundlage.§ 102 StPO / Polizeigesetz
- Meine Personalien gebe ich an.§ 163b StPO, § 111 OWiG
Goldene Regeln
- Ruhig und höflich bleiben – das ist dein größter Vorteil.
- Personalien: ja. Zur Sache: nichts sagen.
- Kein körperlicher Widerstand – auch wenn du die Maßnahme für falsch hältst. Wehr dich später mit Beschwerde/Anwalt, nicht vor Ort.
- Nichts unterschreiben, was du nicht verstehst.
- Im Zweifel: schweigen und einen Anwalt verlangen.
Diese Landes-Angaben sind recherchierte Anhaltspunkte (Paragraphen können sich durch Reformen verschieben). Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext – die §§ helfen dir, gezielt nachzuschlagen. Bundesweit gilt zusätzlich § 163b StPO (Identität) bzw. § 102 StPO (Durchsuchung bei Tatverdacht).
Andere Bundesländer
Werkzeug zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Zweifel oder bei einem Vorwurf: ruhig bleiben, nichts zur Sache sagen und eine Anwältin / einen Anwalt hinzuziehen.