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Polizeikontrolle in Baden-Württemberg: deine Rechte

Die meisten Rechte in einer Kontrolle gelten bundesweit gleich (StPO, Grundgesetz). Die Gefahrenabwehr – Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Platzverweis, Gewahrsam – steht aber im Landesrecht: in Baden-Württemberg im Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW). Hier die konkreten Paragraphen zum gezielten Nachschlagen.

Gerade in einer Kontrolle – oder willst du vorbereitet sein?

Der Helfer führt dich ruhig Schritt für Schritt durch die Situation (Verkehr, Person, Wohnung, Festnahme …) – mit den passenden §§ für Baden-Württemberg.

Schritt-für-Schritt-Helfer öffnen →

Was darf die Polizei in Baden-Württemberg?

Identität feststellen (Personalien)

§ 27 PolG BW

Bundesweit zusätzlich § 163b StPO bei Tatverdacht. Du musst Name, Geburtsdatum und Anschrift angeben – mehr nicht.

Person durchsuchen

§ 34 PolG BW

Bei einem Tatverdacht bundesweit § 102 StPO. Du musst aktiv nichts herausgeben.

Platzverweis / Aufenthaltsverbot

§ 30 PolG BW

Anlasslose Kontrolle / Schleierfahndung

§ 27 Abs. 1 Nr. 7 PolG BW

möglich (in bestimmten Lagen/Orten)

In Gewahrsam nehmen

§ 33 PolG BW

Höchstdauer: bis zu 14 Tage. Über längeren Gewahrsam entscheidet ein Richter (Art. 104 GG).

Versammlung / Demonstration

Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG)

Kennzeichnungspflicht der Beamten

ja

Ja – die Beamten tragen ein Namens- oder Nummernschild. Du darfst es notieren.

Deine Rechte in jeder Kontrolle (bundesweit)

Goldene Regeln

Diese Landes-Angaben sind recherchierte Anhaltspunkte (Paragraphen können sich durch Reformen verschieben). Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext – die §§ helfen dir, gezielt nachzuschlagen. Bundesweit gilt zusätzlich § 163b StPO (Identität) bzw. § 102 StPO (Durchsuchung bei Tatverdacht).

Andere Bundesländer

Werkzeug zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Zweifel oder bei einem Vorwurf: ruhig bleiben, nichts zur Sache sagen und eine Anwältin / einen Anwalt hinzuziehen.