Polizeikontrolle in Bayern: deine Rechte
Die meisten Rechte in einer Kontrolle gelten bundesweit gleich (StPO, Grundgesetz). Die Gefahrenabwehr – Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Platzverweis, Gewahrsam – steht aber im Landesrecht: in Bayern im Polizeiaufgabengesetz (PAG). Hier die konkreten Paragraphen zum gezielten Nachschlagen.
Gerade in einer Kontrolle – oder willst du vorbereitet sein?
Der Helfer führt dich ruhig Schritt für Schritt durch die Situation (Verkehr, Person, Wohnung, Festnahme …) – mit den passenden §§ für Bayern.
Schritt-für-Schritt-Helfer öffnen →Was darf die Polizei in Bayern?
Identität feststellen (Personalien)
Art. 13 PAG
Bundesweit zusätzlich § 163b StPO bei Tatverdacht. Du musst Name, Geburtsdatum und Anschrift angeben – mehr nicht.
Person durchsuchen
Art. 21 PAG
Bei einem Tatverdacht bundesweit § 102 StPO. Du musst aktiv nichts herausgeben.
Platzverweis / Aufenthaltsverbot
Art. 16 PAG
Anlasslose Kontrolle / Schleierfahndung
Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG
weitreichend möglich
In Gewahrsam nehmen
Art. 17–20 PAG
Höchstdauer: bis zu 2 Monate. Über längeren Gewahrsam entscheidet ein Richter (Art. 104 GG).
Versammlung / Demonstration
eigenes Landesgesetz: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Kennzeichnungspflicht der Beamten
nein
Keine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Du darfst trotzdem ruhig nach Name oder Dienstnummer fragen.
Das bayerische PAG gehört zu den weitreichendsten Polizeigesetzen (u. a. Eingriffsschwelle „drohende Gefahr“, langer Präventivgewahrsam).
Deine Rechte in jeder Kontrolle (bundesweit)
- Ich muss zur Sache nichts sagen (Schweigerecht).§ 136, § 163a StPO
- Ich habe das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen.§ 137 StPO
- Meine Wohnung darf grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss durchsucht werden.Art. 13 GG, § 105 StPO
- Eine Durchsuchung von mir/meinen Sachen braucht eine Rechtsgrundlage.§ 102 StPO / Polizeigesetz
- Meine Personalien gebe ich an.§ 163b StPO, § 111 OWiG
Goldene Regeln
- Ruhig und höflich bleiben – das ist dein größter Vorteil.
- Personalien: ja. Zur Sache: nichts sagen.
- Kein körperlicher Widerstand – auch wenn du die Maßnahme für falsch hältst. Wehr dich später mit Beschwerde/Anwalt, nicht vor Ort.
- Nichts unterschreiben, was du nicht verstehst.
- Im Zweifel: schweigen und einen Anwalt verlangen.
Diese Landes-Angaben sind recherchierte Anhaltspunkte (Paragraphen können sich durch Reformen verschieben). Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext – die §§ helfen dir, gezielt nachzuschlagen. Bundesweit gilt zusätzlich § 163b StPO (Identität) bzw. § 102 StPO (Durchsuchung bei Tatverdacht).
Andere Bundesländer
Werkzeug zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Zweifel oder bei einem Vorwurf: ruhig bleiben, nichts zur Sache sagen und eine Anwältin / einen Anwalt hinzuziehen.