Zeugnisverweigerungsrecht
Recht, als Zeuge die Aussage zu verweigern.
Bestimmte Angehörige eines Beschuldigten dürfen als Zeugen die Aussage verweigern, etwa Ehegatten, Verlobte oder enge Verwandte. Über dieses Recht müssen sie vor der Vernehmung belehrt werden. Daneben gibt es ein Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn man sich selbst belasten würde.
Die passenden Paragraphen
§ 52 StPO
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.