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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zweite Chance nach unverschuldeter Fristversäumung.

Wer eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann wird so getan, als sei die Frist gewahrt. Der Antrag ist selbst fristgebunden und das fehlende Verschulden muss glaubhaft gemacht werden.

Die passenden Paragraphen

§ 233 ZPO

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.