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Glaubhaftmachung

Geringere Beweisanforderung als der Vollbeweis.

Bei der Glaubhaftmachung genügt es, dass eine Behauptung überwiegend wahrscheinlich ist – ein voller Beweis ist nicht nötig. Zugelassen sind erleichterte Mittel wie eine eidesstattliche Versicherung. Sie spielt etwa im Eilverfahren eine wichtige Rolle.

Die passenden Paragraphen

§ 294 ZPO

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.