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Wartezeit (Rente)

Mindestversicherungszeit für eine Rente.

Die Wartezeit ist die Mindestzahl an Versicherungsjahren, die für einen Rentenanspruch nötig ist. Für die Regelaltersrente sind es fünf Jahre, für besondere Renten mehr, etwa 35 oder 45 Jahre. Angerechnet werden Beitrags- und bestimmte Ersatzzeiten.

Die passenden Paragraphen

§ 50 SGB VI

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.