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Rentenabschlag

Minderung bei vorzeitigem Rentenbeginn.

Wer vor der regulären Altersgrenze in Rente geht, muss in der Regel dauerhafte Abschläge hinnehmen – 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Beginns. Manche besonderen Altersrenten sind zu einer früheren Grenze abschlagsfrei möglich.

Die passenden Paragraphen

§ 77 SGB VI

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.