Rentenabschlag
Minderung bei vorzeitigem Rentenbeginn.
Wer vor der regulären Altersgrenze in Rente geht, muss in der Regel dauerhafte Abschläge hinnehmen – 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Beginns. Manche besonderen Altersrenten sind zu einer früheren Grenze abschlagsfrei möglich.
Die passenden Paragraphen
§ 77 SGB VI
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.