Versuch (Straftat)
Begonnene, aber nicht vollendete Tat.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung der Tat ansetzt, sie aber nicht vollendet. Der Versuch ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur bei ausdrücklicher Anordnung strafbar. Ein freiwilliger Rücktritt kann Straffreiheit bewirken.
Die passenden Paragraphen
§ 22 StGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.