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Verschulden

Vorsatz oder Fahrlässigkeit als Haftungsvoraussetzung.

Für viele Ansprüche braucht es ein Verschulden: Der Handelnde muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ohne Verschulden besteht oft keine Haftung – außer bei der Gefährdungshaftung.

Die passenden Paragraphen

§ 276 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.