Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit als Haftungsvoraussetzung.
Für viele Ansprüche braucht es ein Verschulden: Der Handelnde muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ohne Verschulden besteht oft keine Haftung – außer bei der Gefährdungshaftung.
Die passenden Paragraphen
§ 276 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.