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Verrichtungsgehilfe

Weisungsabhängige Hilfsperson im Deliktsrecht.

Ein Verrichtungsgehilfe ist eine weisungsabhängig eingesetzte Hilfsperson. Der Geschäftsherr haftet für von ihr zugefügte Schäden, kann sich aber entlasten, wenn er bei Auswahl und Aufsicht die nötige Sorgfalt beachtet hat. Das betrifft die deliktische Haftung außerhalb von Verträgen.

Die passenden Paragraphen

§ 831 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.