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Rechtsfähigkeit

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit, selbst wirksam Verträge zu schließen.

Die passenden Paragraphen

§ 1 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.