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Notstand

Rechtfertigung in einer Gefahrenlage.

Wer in einer gegenwärtigen Gefahr handelt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen, kann gerechtfertigt sein (rechtfertigender Notstand, § 34 StGB). Im Zivilrecht gibt es ähnliche Regeln zum Eingriff in fremde Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Grenzen sind im Einzelfall genau zu prüfen.

Die passenden Paragraphen

§ 34 StGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.