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Selbsthilfe

Eigenmächtige Sicherung eines Anspruchs.

In engen Grenzen darf man zur Sicherung eines Anspruchs Selbsthilfe üben, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Durchsetzung vereitelt würde. Eigenmächtiges Handeln außerhalb dieser Grenzen ist unzulässig.

Die passenden Paragraphen

§ 229 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.