Kurzarbeit
Vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit.
Bei einem erheblichen Arbeitsausfall kann der Betrieb Kurzarbeit einführen; die Agentur für Arbeit zahlt unter Voraussetzungen Kurzarbeitergeld als teilweisen Lohnersatz. Die Einführung bedarf einer Grundlage, etwa im Tarifvertrag oder mit Zustimmung.
Die passenden Paragraphen
§ 96 SGB III
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.