Betriebsrat
Gewählte Vertretung der Belegschaft.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte, etwa bei Kündigungen, Arbeitszeit und sozialen Angelegenheiten. Wählbar ist er in Betrieben ab fünf Arbeitnehmern.
Die passenden Paragraphen
§ 1 BetrVG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.