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Betriebsrat

Gewählte Vertretung der Belegschaft.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte, etwa bei Kündigungen, Arbeitszeit und sozialen Angelegenheiten. Wählbar ist er in Betrieben ab fünf Arbeitnehmern.

Die passenden Paragraphen

§ 1 BetrVG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.