Kündigungsschutz
Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung.
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung gilt das Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein – betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt. Sonst ist sie unwirksam.
Die passenden Paragraphen
§ 1 KSchG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.