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Kündigungsschutz

Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung gilt das Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein – betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt. Sonst ist sie unwirksam.

Die passenden Paragraphen

§ 1 KSchG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.