Besitzdiener
Wer fremden Besitz nur ausübt.
Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen aus, etwa weisungsgebunden im Arbeitsverhältnis. Er ist nicht selbst Besitzer; Besitzer bleibt der Geschäftsherr. Das ist etwa für den Besitzschutz und den Eigentumserwerb bedeutsam.
Die passenden Paragraphen
§ 855 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.