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Eigentum

Umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache.

Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache: Der Eigentümer darf mit ihr nach Belieben verfahren und andere ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Eigentum ist vom bloßen Besitz – der tatsächlichen Gewalt über eine Sache – zu unterscheiden.

Die passenden Paragraphen

§ 903 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.