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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Wahrheitspflicht bei Antragsfragen.

Beim Antrag muss der Versicherungsnehmer die in Textform gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen wahrheitsgemäß beantworten. Verletzt er das, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.

Die passenden Paragraphen

§ 19 VVG

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.