Zwischenmiete und möbliertes Wohnen auf Zeit – was gilt?
Ein WG-Zimmer für ein Semester, eine möblierte Wohnung für ein paar Monate – Zwischenmiete ist praktisch, aber rechtlich nicht ohne. Wichtig ist, welche Art von Mietverhältnis vorliegt, denn davon hängt dein Schutz ab.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Konstellation klären
Eigene abgeschlossene Wohnung oder möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters?
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2. Befristung prüfen
Gibt es einen gesetzlichen Befristungsgrund? Sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
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3. Vertrag schriftlich
Halte Miete, Dauer, Möblierung und Kaution schriftlich fest.
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4. Kündigungsregeln beachten
Bei möbliertem Wohnen im Vermieterhaushalt gelten erleichterte Kündigungsregeln (§ 549 BGB).
Häufige Fragen
Habe ich bei einer Zwischenmiete Mieterschutz?
Grundsätzlich ja – auch eine Zwischenmiete ist ein Mietverhältnis mit Mieterschutz. Eine wirksame Befristung braucht, wie bei jedem Wohnraummietvertrag, einen gesetzlichen Befristungsgrund; fehlt er, gilt der Vertrag als unbefristet. Eine Ausnahme bildet möblierter Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.
Was gilt bei einem möblierten Zimmer in der Vermieterwohnung?
Hier ist der Schutz eingeschränkt: Für möblierten Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, sieht das Gesetz erleichterte Kündigungsmöglichkeiten vor (§ 549 BGB) – der Vermieter kann unter Umständen ohne die sonst nötigen Gründe kündigen. Prüfe deshalb genau, welche Wohnform vereinbart ist, bevor du einziehst.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.