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Bonus nicht gezahlt, weil keine Ziele vereinbart wurden?

Variable Vergütung klingt gut – bis der Bonus ausbleibt, weil angeblich 'keine Ziele erreicht' wurden, die nie richtig vereinbart waren. Hier hast du oft mehr Rechte, als du denkst.

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Bonus einfordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Ist dein Bonus an eine Zielvereinbarung geknüpft, muss der Arbeitgeber dir rechtzeitig die Gelegenheit geben, Ziele zu vereinbaren. Unterlässt er das schuldhaft, kann dir ein Schadenersatz in Höhe des entgangenen Bonus zustehen – nach der Rechtsprechung des BAG oft ausgehend von einer Zielerreichung von 100 %.
Gibt der Arbeitgeber die Ziele einseitig vor, müssen sie 'billigem Ermessen' entsprechen (erreichbar und fair sein). Eine willkürliche oder unmögliche Zielvorgabe musst du nicht gegen dich gelten lassen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Regelung prüfen

    Wie ist der Bonus geregelt – Zielvereinbarung, Zielvorgabe oder Ermessen?

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    2. Versäumnis dokumentieren

    Wurden gar keine Ziele vereinbart, obwohl es vorgesehen war? Das festhalten.

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    3. Anspruch beziffern

    Schätze den entgangenen Bonus (ggf. ausgehend von 100 % Zielerreichung).

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    4. Schriftlich fordern

    Fordere den Bonus bzw. Schadenersatz schriftlich mit Frist (Ausschlussfristen beachten).

Häufige Fragen

Bekomme ich den Bonus, wenn keine Ziele vereinbart wurden?

Häufig ja – als Schadenersatz. Hat der Arbeitgeber es schuldhaft versäumt, dir rechtzeitig eine Zielvereinbarung anzubieten, kann dir nach der Rechtsprechung des BAG ein Schadenersatz in Höhe des entgangenen Bonus zustehen, oft berechnet auf Basis einer 100-prozentigen Zielerreichung. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung von Zielen tatsächlich vorgesehen war.

Darf der Arbeitgeber die Ziele einfach vorgeben?

Wenn der Vertrag eine einseitige Zielvorgabe vorsieht, ja – aber sie muss billigem Ermessen entsprechen, also erreichbar und fair sein. Unmögliche oder willkürliche Ziele sind unverbindlich. War dagegen eine gemeinsame Zielvereinbarung vorgesehen und ist diese unterblieben, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.