Zum Inhalt springen

Wohnung doppelt vermietet – wer bekommt sie und welche Ansprüche du hast

Hat der Vermieter dieselbe Wohnung an zwei Parteien vermietet, kann er sie natürlich nur an eine übergeben. Beide Verträge sind zunächst gültig – aber wer am Ende einzieht und welche Ansprüche die andere Seite hat, richtet sich nach Übergabe und Verschulden des Vermieters.

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Recht auf Anwalt prüfen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Beide Mietverträge sind grundsätzlich wirksam. Wer den Besitz an der Wohnung erhält, kann meist darin bleiben; der andere hat Ansprüche gegen den Vermieter.
Kannst du wegen der Doppelvermietung nicht einziehen, hast du Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 BGB) – etwa für Mehrkosten einer Ersatzwohnung, Umzug und Hotel.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Vertrag und Übergabe klären

    Prüfe, ob und wann dir Schlüssel/Besitz übergeben wurde. Der Besitz ist oft entscheidend.

  2. 2

    2. Vermieter zur Erfüllung auffordern

    Fordere die Überlassung der Wohnung zum vereinbarten Termin und setze eine Frist.

  3. 3

    3. Schaden dokumentieren

    Sammle alle Mehrkosten: teurere Ersatzwohnung, Umzug, Lagerung, Hotel, doppelte Wege.

  4. 4

    4. Ansprüche durchsetzen

    Kannst du nicht einziehen, mach Schadensersatz geltend. Wegen der rechtlichen Feinheiten ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wer darf bei Doppelvermietung einziehen?

In der Regel die Partei, die den Besitz an der Wohnung erhält (Schlüssel/Übergabe). Beide Verträge sind wirksam, aber erfüllen kann der Vermieter nur einen. Der leer ausgehende Mieter hat Ansprüche gegen den Vermieter.

Welchen Schadensersatz kann ich verlangen?

Kannst du nicht einziehen, ersetzt der Vermieter dir den entstandenen Schaden – etwa Mehrkosten einer Ersatzwohnung, Umzugs- und Lagerkosten, Hotelkosten. Voraussetzung ist sein Verschulden (§ 280 BGB).

Kann ich auf Überlassung der Wohnung bestehen?

Solange dir der Besitz noch nicht verschafft wurde, kannst du Erfüllung verlangen. Ist die Wohnung aber bereits an einen anderen übergeben, läuft es meist auf Schadensersatz statt auf Einzug hinaus.

Jetzt handeln

Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.

Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.