Witwenrente und Witwerrente – Anspruch, Höhe und Sterbevierteljahr
Stirbt der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, kann ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bestehen. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) wird sie ungekürzt gezahlt; danach hängt die Höhe vom eigenen Einkommen ab. Es gibt eine kleine und eine große Rente.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Frühzeitig beantragen
Stelle den Antrag zeitnah bei der Rentenversicherung. Für das volle Sterbevierteljahr lohnt sich ein rascher Antrag (Vorschuss möglich).
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2. Kleine oder große Rente?
Prüfe, ob du die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllst (Alter, Erwerbsminderung, Kindererziehung) – sie ist höher.
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3. Einkommen angeben
Nach dem Sterbevierteljahr wird Einkommen über dem Freibetrag teilweise angerechnet. Gib deine Einkünfte korrekt an.
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4. Bescheid prüfen
Kontrolliere Beginn, Rentenart und Anrechnung. Bei Fehlern kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Daran erkennst du die Masche
- Du beantragst die Rente sehr spät und verschenkst Vorteile.
- Die Einkommensanrechnung wirkt zu hoch angesetzt.
- Eine Wiederheirat oder frühere Scheidung wird nicht richtig berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Verstorbene die nötige Versicherungszeit erfüllt hat. Bei sehr kurzer Ehe kann der Anspruch eingeschränkt sein. Den Antrag stellst du bei der Rentenversicherung.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod, in denen die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe ohne Einkommensanrechnung gezahlt wird. Danach wird eigenes Einkommen über einem Freibetrag teilweise angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
Die große Witwenrente ist höher und wird u. a. ab einem bestimmten Alter, bei Erwerbsminderung oder bei Erziehung eines Kindes gezahlt. Sonst gibt es die kleine, niedrigere und meist befristete Rente.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.