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Nach langer Krankheit zurück – die stufenweise Wiedereingliederung

Nach einer langen Erkrankung gleich wieder voll arbeiten? Das überfordert oft. Die stufenweise Wiedereingliederung – das 'Hamburger Modell' – ermöglicht einen sanften Wiedereinstieg mit langsam steigender Stundenzahl.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung kehrst du nach längerer Arbeitsunfähigkeit schrittweise (z. B. erst 2, dann 4, dann 6 Stunden) an den Arbeitsplatz zurück (§ 44 SGB IX, § 74 SGB V). Während dieser Zeit giltst du weiter als arbeitsunfähig und erhältst in der Regel Krankengeld bzw. Übergangsgeld weiter.
Grundlage ist ein ärztlicher Wiedereingliederungsplan. Die Maßnahme ist freiwillig und braucht die Zustimmung des Arbeitgebers; schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch darauf.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Ärztlichen Plan erstellen

    Lass dir von der behandelnden Ärztin/dem Arzt einen Wiedereingliederungsplan ausstellen.

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    2. Mit Arbeitgeber abstimmen

    Der Plan wird mit dem Arbeitgeber abgestimmt; er muss zustimmen (Schwerbehinderte: Anspruch).

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    3. Geldleistung klären

    Während der Wiedereingliederung läuft in der Regel Krankengeld/Übergangsgeld weiter.

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    4. Unterstützung holen

    Betriebsarzt, Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung können dich unterstützen.

Häufige Fragen

Was ist die stufenweise Wiedereingliederung?

Ein langsamer Wiedereinstieg in den Job nach längerer Krankheit (Hamburger Modell, § 44 SGB IX / § 74 SGB V): Du arbeitest zunächst nur wenige Stunden und steigerst die Arbeitszeit nach einem ärztlichen Plan schrittweise. Währenddessen giltst du weiter als arbeitsunfähig und erhältst in der Regel weiter Krankengeld oder Übergangsgeld.

Muss der Arbeitgeber bei der Wiedereingliederung mitmachen?

Grundsätzlich ist die Maßnahme freiwillig und braucht die Zustimmung des Arbeitgebers. Schwerbehinderte Menschen haben allerdings einen Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung. Lehnt der Arbeitgeber unbegründet ab, können Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsarzt vermitteln.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.