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Handwerker will die Abnahme – aber es gibt Mängel?

Die beauftragte Arbeit ist fertig – aber es gibt noch deutliche Mängel, und der Handwerker drängt auf die 'Abnahme'? Vorsicht: Mit der Abnahme verschiebt sich die Beweislast und der Werklohn wird fällig. Bei wesentlichen Mängeln darfst du sie verweigern.

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Abnahme / Mängel klären

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Mit der Abnahme bestätigst du, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist – danach trägst du die Beweislast für Mängel, und die Vergütung wird fällig (§ 640 BGB). Bei wesentlichen Mängeln darfst du die Abnahme verweigern.
Nimmst du trotz erkennbarer Mängel ab, behalte dir deine Rechte ausdrücklich vor (Vorbehalt im Abnahmeprotokoll) – sonst kannst du wegen dieser Mängel später Probleme haben.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mängel prüfen

    Geht es um wesentliche Mängel (Funktion/Optik erheblich beeinträchtigt) oder nur Kleinigkeiten? Davon hängt ab, ob du verweigern darfst.

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    2. Mängel protokollieren

    Halte alle Mängel im Abnahmeprotokoll fest und fordere Nachbesserung mit Frist.

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    3. Bei wesentlichen Mängeln verweigern

    Verweigere die Abnahme schriftlich und begründet, solange wesentliche Mängel bestehen.

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    4. Vorbehalt bei Teilabnahme

    Nimmst du dennoch ab, behalte dir Rechte wegen der bekannten Mängel ausdrücklich vor und behalte einen angemessenen Teil der Vergütung zurück.

Häufige Fragen

Darf ich die Abnahme verweigern?

Ja, bei wesentlichen Mängeln. Erst mit der Abnahme gilt das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß; danach wird die Vergütung fällig und du trägst die Beweislast für Mängel. Solange wesentliche Mängel bestehen, kannst du die Abnahme verweigern (§ 640 BGB).

Was, wenn ich trotz Mängeln abnehme?

Dann solltest du dir deine Rechte wegen der bekannten Mängel ausdrücklich vorbehalten (Vorbehalt im Abnahmeprotokoll) und einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Ohne Vorbehalt riskierst du, Ansprüche wegen dieser Mängel zu verlieren.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.